Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBauO M-V
Für die Anzeige eines Vorhabens im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 LBauO M‑V sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß BauVorlVO M‑V grundsätzlich elektronisch in Textform einzureichen. Bauvorlagen werden von Bauvorlageberechtigten in der Regel bereits digital erstellt und können nach dem Ausfüllen des Antrags hochgeladen werden.
Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung
Die Genehmigungsfreistellung kommt insbesondere für bestimmte Vorhaben in Betracht, wenn
- das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt,
- das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
- keine gesetzlichen Gründe vorliegen, die die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich machen und
- der Brandschutz nicht bauaufsichtlich geprüft wird (§ 66 Absatz 3 LBauO M-V).
- Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist stattdessen ein Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 LBauO M‑V) oder im
- Baugenehmigungsverfahren (§ 64 LBauO M‑V) zu stellen.
Ablauf des Verfahrens
Die Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung sind bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Im Rahmen des Verfahrens werden die für die Entscheidung erforderlichen Stellen beteiligt. Sofern die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nicht vorliegen, wird ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich werden.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen sind regelmäßig vorzulegen:
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält
Je nach Vorhaben zusätzlich erforderlich:
- Standsicherheit:
- Standsicherheitsnachweis, nur bei Vorhaben gem. § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO M-V
- Brandschutz:
- Brandschutznachweis, bei Vorhaben gem. § 66 Abs. 3 Satz 2 LBauO M-V
- Weitere Unterlagen
- Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte
Spätestens mit Anzeige des Baubeginns vorzulegen
- Erklärung des Erstellers des Standsicherheitsnachweises (§ 14 Abs. 1 BauVorlVO M-V)
- Erklärung des Tragwerksplaners zum Standsicherheitsnachweis (§ 14 Abs. 2 BauVorlVO M-V)
- Erklärung des Erstellers des Brandschutznachweises (§ 14 Abs. 1 BauVorlVO M-V)
Gebühren
Für das Verfahren können Gebühren nach den jeweils geltenden gebührenrechtlichen Bestimmungen anfallen.
Amtliche Vorlagen
Die Amtliche Vorlagen sind durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung bereitgestellt.
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