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Baumfällgenehmigung beantragen

Die Beseitigung geschützter Bäume sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten.

Wenn Sie einen geschützten Baum aus einem wichtigen Grund beschädigen oder beseitigen möchten, müssen Sie dafür vorher eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Sie beseitigen einen Baum, wenn Sie ihn fällen. Wenn Sie einen Baum stutzen, beschädigen Sie ihn. Für beides brauchen Sie eine Genehmigung, da Bäume gesetzlich geschützt sind. Und Sie dürfen bestimmte Bäume daher nur in Ausnahmefällen beseitigen oder beschädigen. Ob ein Baum gefällt oder gestutzt werden darf, entscheidet die Naturschutzbehörde. Es wird entschieden, ob der oder die Bäume weiter geschützt werden, oder ob Sie die Genehmigung zum Beseitigen oder Beschädigen erhalten.

Ausnahmen

  • Bäume in Hausgärten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen,
  • Obstbäume, mit Ausnahmen von Walnuss und Esskastanie,
  • Pappeln im Innenbereich.
  • Bäume in Kleingartenanlagen im Sinne des Kleingartenrechts,
  • Wald im Sinne des Forstrechts,
  • Bäume in denkmalgeschützten Parkanlagen, sofern zwischen der unteren Naturschutzbehörde und der zuständigen Denkmalschutzbehörde einvernehmlich ein Konzept zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung des Parkbaumbestandes erstellt wurde.

Ersatzpflanzungen

Der Umfang der Ersatzpflanzungen richtet sich nach dem Stammumfang des beseitigten Baumes:

  • 50 bis 150 cm 1:1
  • >150 bis 250 cm 1:2
  • >250 cm 1:3

Bei der Kompensation besteht eine Pflanzpflicht im Verhältnis von 1:1. Für darüber hinaus gehende Kompensationsumfänge besteht ein Wahlrecht, ob eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung erfolgen soll. Einzelheiten regelt der Baumschutzkompensationserlass vom 15.10.2007 (Amtsblatt MV 2007 S. 530).

Voraussetzungen

Sie wollen einen Baum beschädigen oder beseitigen, der in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden einen Stammumfang von mind. 100 cm hat.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag
  • ggf. Vollmacht des Eigentümers/der Eigentümerin

Kosten

Es fallen Kosten i.H.v. 22 € bis 600 € an.

Allgemeiner Hinweis

Die Entscheidung über den Antrag ist mit Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz M-V (VwKostG M-V) und der Naturschutzkostenverordnung M-V (NatSchKostVO M-V) nach der Gebührennummer 301 verbunden

Fristen

Die Anzeige sollte rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten an dem oder den Bäumen mitgeteilt werden.

Hinweise/Besonderheiten

Bei Zerstörung, Beschädigung oder erheblicher Beeinträchtigung ist keine Fällgenehmigung, sondern eine Ausnahme für Kronenschnittmaßnahmen oder Wurzeleingriffe notwendig.

Der formlose Antrag auf Genehmigung zum Baumfällen muss vor dem Beginn der Arbeiten formlos bei der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde erfolgen.
Die Ausnahmegenehmigung muss Ihnen vorliegen, wenn Sie einen geschützten Baum fällen oder beschädigen.
Haben Sie keine Ausnahmegenehmigung, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

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Wenn Sie einen durch das Land geschützten Baum aus einem wichtigen Grund beschädigen oder beseitigen möchten, müssen Sie dafür vorher eine Genehmigung bei der Naturschutzbehörde beantragen.

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