Anzeige zur Beseitigung einer Anlage
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Die Beseitigung von Gebäude und Anlagen ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens 1 Monat zuvor anzuzeigen.
Dies gilt nicht für Anlagen, die als Denkmale in die Denkmalliste eingetragen sind. Deren Beseitigung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung. Genauso wie eine teilweise Beseitigung eines Bauvorhabens. Dies gilt als Änderung einer baulichen Anlage und bedarf einer Baugenehmigung.
Dies gilt auch nicht für verfahrensfreie Anlagen, diese dürfen ohne eine Anzeige beseitigt werden:
- Anlagen nach § 61 Absatz 1 § 61 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern,
- freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3,
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Die Beseitigung aller anderen Gebäude und Anlagen ist der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Wenn diese keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreift, kann nach Ablauf der Monatsfrist mit den Arbeiten begonnen werden.
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Dies gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
Bei einer Anzeige zur genehmigungsfreien Beseitigung einer Anlage gehen Sie wie folgt vor:
- Melden Sie sich im Portal an oder identifizieren Sie sich mit einer der vorgegebenen Möglichkeiten.
- Füllen Sie das Online-Formular aus.
- Fügen Sie gegebenenfalls noch notwendige Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Anzeige online ein.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese nachzureichen.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ebenfalls über das Online-Portal ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Anzeige.
- Anschließend erhalten Sie eine Mitteilung mit einer Bestätigung.
Wenn Sie eine Beseitigung einer Anlage anzeigen möchten, ist die Einreichung des Anzeigeformulars mindestens einen Monat vorher nötig. Wenn allerdings ein als Denkmal eingetragenes Gebäude abgerissen werden soll, ist ein Antrag zu stellen, hier reicht keine Anzeige aus.
Voraussetzungen
Sie benötigen folgende Unterlagen für eine Anzeige zur genehmigungsfreien Beseitigung einer Anlage:
- Lageplan der Örtlichkeit
- Vertretervollmacht des Bauherrn
- Erhebungsbogen für Baustatistik
- Im Falle von nicht freistehenden Gebäuden ist die Beteiligung eines qualifizierten Tragwerkplaners erforderlich.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Fristen
Die Beseitigung einer Anlage ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.
Hinweise/Besonderheiten
Wenn Sie eine Anlage beseitigen wollen, prüfen Sie zuerst ob es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach § 61 Absatz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (Anlagen nach § 61 Absatz 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 oder sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m) handelt.
Weiterführende Informationen
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
- Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V)
- Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen M-V (VV TB M-V)
- Baugebührenverordnung (BauGebVO M-V)
- Bei der Planung und Genehmigung eines Bauvorhabens sind eine Reihe bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Vorschriften zu beachten. Informationen des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern