Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen - Test XBau Rostock
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Wenn Sie ein Dauerwohnrecht (das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen) oder Wohnungseigentum geltend machen wollen, benötigen Sie hierfür eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Damit wird nachgewiesen, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
Die Bescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.
Voraussetzungen
• Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter der Wohnung sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (z. B. Erwerber).
• Das jeweilige Grundstück der Wohnung muss sich in einer Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern befinden.
• Abgeschlossen sind Wohnungen, wenn sie baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind (z. B. durch Wände und Decken) und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar im Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben. Der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
• Zu einer abgeschlossenen Wohnung können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses gehören.
Erforderliche Unterlagen
Es werden folgende Unterlagen für die Beantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung benötigt:
• Antrag auf Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
• Aufteilungsplan
• Bauzeichnung
• Die Bauzeichnung muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
• Eigentumsnachweis (vollständiger Grundbuchauszug bzw. vollständiger Kaufvertrag, Vorvertrag)
Kosten
Für die Prüfung des Antrags und Bewilligung:
• Die einmalige Gebühr liegt zwischen 60 und 2500 Euro je Wohnung oder sonstigem Raum.
• Für ein Gebäude liegt die Höchstgebühr bei 2500 Euro.
• Sie als Antragsteller begleichen die Gebühr bei der Bewilligungsstelle.
Hinweise/Besonderheiten
Die Bescheinigung wird ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften erstellt.
Weiterführende Informationen
- 32 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG, BGBl. I S. 34)
- 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG, BGBl. I S. 34)
- 2, 3, 4, 5, 8 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA, BAnz AT 12.07.2021 B2)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - Bau-GebVO
- Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V)
- Informationen des Ministeriums Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern M-V