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Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBauO M-V Röbel-Müritz

Durchschnittliche Lesedauer: 1 Minute

Für eine Vorlage in der Genehmigungsfreistellung müssen Sie die erforderliche Bauvorlagen (gemäß BauVorlVO M-V) digital einreichen. Bauvorlagen werden von den Bauvorlageberechtigten oft schon digital erstellt. Nach Ausfüllen des Antrags müssen die Bauvorlagen hochgeladen werden.
Bitte bereiten Sie folgende Bauvorlagen vor:

Die Genehmigungsfreistellung gilt nur für Wohngebäude, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäude und Nebenanlagen zu vorgenannten Bauvorhaben wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen, die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und die Gemeinde nicht verlangt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach dem Baugesetzbuch beantragt hat. Ansonsten müssen sie einen Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§63 LBauO M-V) oder im Baugenehmigungsverfahren (§64 LBauO M-V) stellen.

erforderliche Unterlagen

  • Erhebungsbogen Baustatistik (Bautätigkeitsstatistik-Online) als PDF
  • Ermittlung Brutto-Rauminhalt nach DIN 227, nur bei Gebäuden 
  • Amtliche Liegenschaftskarte
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibungen

Je nach Erfordernis sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:

  • Standsicherheit:
    • Standsicherheitsnachweis, nur bei Vorhaben gem. § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO M-V
  • Brandschutz:
    • Brandschutznachweis, nur bei Vorhaben gem. § 66 Abs. 3 Satz 2 LBauO M-V
  • Ermittlung anrechenbarer Bauwerte

Spätestens mit Anzeige des Baubeginns sind folgende Anlagen einzureichen

  • Erklärung des Erstellers des Standsicherheitsnachweises (§ 14 Abs. 1 BauVorlVO M-V)
  • Erklärung des Tragwerksplaners zum Standsicherheitsnachweis (§ 14 Abs. 2 BauVorlVO M-V)
  • Erklärung des Erstellers des Brandschutznachweises (§ 14 Abs. 1 BauVorlVO M-V)

 

Gebühren

Die Genehmigungsfreistellung ist möglicherweise gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Satzung der Gemeinde entnehmen.

Amtliche Vorlagen sind durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung bereitgestellt.

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