Genehmigung zur Errichtung von Luftfahrthindernissen beantragen
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Wenn Sie z. B. Anlagen, Bäume oder Geräte errichten oder Bodenvertiefungen anlegen, kann die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet sein. Die Prüfung dieser luftverkehrlichen Belange erfolgt bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen im Rahmen des von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde durchzuführenden Genehmigungsverfahrens. Für die Errichtung von Luftfahrthindernissen (z. B. bauliche Anlagen, Geräte, Baukräne, auch Anpflanzungen [z. B. Bäume]) oder die Vornahme von Bodenvertiefungen, für die es keiner Baugenehmigung bedarf , benötigen Sie unter bestimmten Bedingungen eine Genehmigung von der zuständigen Luftfahrtbehörde. In diesem Fall stellen Sie den Antrag direkt bei der zuständigen Luftfahrtbehörde.
Die Höhengrenzen für die luftverkehrsrechtliche Genehmigungspflicht ergeben sich aus dem Abstand des Objektes zu Flugplätzen (auch Hubschrauberlandeplätze oder Flughäfen) sowie der Höhe des Objektes in Metern über Grund und in Metern über Normalnull. Im engeren Bauschutzbereich von Flugplätzen (1,5 km Umkreis um den Flugplatzbezugspunkt) sind alle Anlagen, Grabungen, Bäume und Geräte unabhängig von ihrer Höhe zustimmungs- oder genehmigungspflichtig. Im Bauschutzbereich von Flughäfen (15 km Umkreis in den Anflugsektoren oder 6 km Umkreis sonst) sind die Höhengrenzen für die Zustimmungs- oder Genehmigungspflicht abhängig von der Höhe des Hindernisses und der Geländehöhe. Auch außerhalb des Bauschutzbereiches können sehr hohe Hindernisse oder Hindernisse auf Bodenerhebungen genehmigungspflichtig sein. Auskunft zur luftverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht für Ihr Vorhaben erteilt die zuständige Luftfahrtbehörde.
Stellen Sie den Antrag mindestens vier Wochen vor Beginn des Vorhabens, jedoch unter Beachtung der Fristenregelung gemäß § 12 Abs. 2 LuftVG, daher so früh wie möglich einreichen. Geben Sie dabei die Art des Luftfahrthindernisses, den Standort (Angabe der Standortkoordinaten in Grad, Minuten und Sekunden in WGS84) und die Höhe in Metern über Grund und in Metern über Normalnull der Spitze des Luftfahrthindernisses an sowie das Errichtungsdatum und bei vorübergehenden Hindernissen die Dauer, bis wann das Hindernis vorhanden sein wird.
- Informieren Sie sich über die luftverkehrsrechtliche Genehmigungspflicht für Ihr Vorhaben, zum Beispiel bei der zuständigen Luftfahrtbehörde.
- Laden Sie das Formular online herunter oder nutzen Sie direkt den Onlinedienst.
- Füllen Sie das Formular aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie den Antrag mit den übrigen Unterlagen bei der zuständigen Luftfahrtbehörde ein.
- Per Post oder Onlinedienst erhalten Sie dann die gewünschte Genehmigung oder gegebenenfalls einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrags.
Voraussetzungen
- Luftverkehrsrechtliche Genehmigungspflicht aufgrund der Lage und Höhe des Luftfahrthindernisses, sofern nach landesrechtlichen Vorschriften eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist
- Genehmigung, wenn eine Gefährdung der Luftfahrt nicht zu erwarten ist
- Genehmigung, falls notwendig, unter Auflagen, zum Beispiel zur Kennzeichnung
Erforderliche Unterlagen:
- Antrag mit Angaben zu Art des Luftfahrthindernisses, Standort (geografische Standortkoordinaten in Grad, Minuten und Sekunden in WGS84), Höhe in Metern über Grund und in Metern über Normalnull der Spitze des Luftfahrthindernisses sowie Errichtungsdatum und bei vorübergehenden Hindernissen die Dauer des Vorhandenseins
- Skizze/Ansichtszeichnung des Hindernisses
- Lageplan / topographische Karte im Maßstab 1:10.000 oder 1:25.000 mit Standort und Ausdehnung des Hindernisses (zum Beispiel Kranstandort und Auslegerbreite)
- Angaben zum Bauherrn, Anschrift, Telefonnummer, Email
Kosten
- Rahmengebühr: 70 bis 5.000 Euro
Fristen
- Stellen Sie den Antrag mindestens vier Wochen vor Beginn des Vorhabens, jedoch unter Beachtung der Fristenregelung gemäß § 12 Abs. 2 LuftVG, daher so früh wie möglich einreichen.
- Eintritt einer Genehmigungsfiktion zwei Monate nach Einreichung des vollständigen Antrages, falls die Luftfahrtbehörde die Frist nicht vorher verlängert hat
Weiterführende Informationen
- 12, 14, 15 und 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- 1, 2 Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) i.V.m. Nr. 14 Abschnitt V der Anlage 1 der LuftkostV
- 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Eine unverbindliche Vorprüfung Ihres Vorhabens in Bezug auf Flugsicherungseinrichtungen gemäß §18a LuftVG können Sie über die Website des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vornehmen.
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