Loading...

Anzeige der Nutzungsaufnahme bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben

Durchschnittliche Lesedauer: weniger als eine Minute

Wenn Sie als Bauherrin oder Bauherr eine nicht verfahrensfreie bauliche Anlage nutzen möchten, müssen Sie dies spätestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzeigen. Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.
Prüfen Sie, ob für Ihre baulichen Anlagen eine Anzeige der Nutzungsaufnahme notwendig ist.

Voraussetzungen
- Nicht verfahrensfreie bauliche Anlage

Erforderliche Unterlagen
- Bestätigung der mit dem Brandschutznachweis übereinstimmenden Bauausführung (nur bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen)
- Brandschutznachweis (wenn nicht bauaufsichtlich geprüft; nur bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen mit wiederkehrenden bauaufsichtlichen Prüfungen)
- Nachweis Vollmacht (falls erforderlich)

Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.

Fristen
Spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Nutzung

 

 

 

Vollständige Beschreibung anzeigen
Bitte melden Sie sich zunächst an.